Art. 14 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 13 · Original-PDF
1Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen:
–Einfamilienhäuser 2 Abstellplätze (AP)
–Mehrfamilienhäuser 1 Abstellplatz pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 AP pro Wohnung Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die SN 640 281.
2Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.
3Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.