Art. 104 · Strassenabstände
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 9 · Original-PDF
EGzZGB
Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände
Seite 9 von19 Baureglement G5 Gemeinden
3Stützmauern und Böschungen entlang von Fahrbahnen öffentlicher Gemeindestrassen haben einen Abstand von 0.3 m einzuhalten.
4Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht. 4 Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht.
5Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen.
6An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m, bei Garagen und Abstellräumen von 1.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Bauten keine nach Art. 11 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.
7Bei Anbauten kann der Gebäudeabstand zu weiteren Anbauten bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Anbauten keine nach Art. 11 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.
8Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand entlang Gemeindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenzabstand nicht unter 1.5 m reduziert wird.
9Die Grundfläche zusammengebauter An- und Nebenbauten darf 100 m2 nicht überschreiten.
BauG Art. 56 Abs.2 Grenzabstand, Grenzabstandsverpflichtung Brandschutznorm VKF StrV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.