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Art. 9 · Dachform und -neigung

BZO Dielsdorf · S. 6 · Original-PDF

1Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung (a.T.) zulässig, wobei im unteren Teil des Daches konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet sind. Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen.

2Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. Trauf- und Ortgesimse sind ortsüblich auszuführen.

3Für besondere Gebäude im Sinne des § 273 PBG sind auch andere Dachformen und Neigungen gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.