← BZO Dielsdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Einordnung und Gestaltung

BZO Dielsdorf · S. 5 · Original-PDF

1Umbauten und Renovationen sowie Neu- und Anbauten aller Art haben sich durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen und damit die Erscheinung des Ortsbildes zu wahren. Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist auf den Altbestand auszurichten.

2Bei Projekten, welche von einem Fachgutachten als besonders gut beurteilt werden und die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, können Abweichungen von den Kernzonenbestimmungen zugelassen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.