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Art. 55 · Obergrenze
BZO Dielsdorf · S. 17 · Original-PDF
1Die Zahl der zulässigen Autoabstellplätze für Bewohner, Beschäftigte, Kunden und Besucher darf im Reduktionsgebiet gemäss Art. 54 maximal 100 % des Normbedarfs gemäss Art. 53 betragen.
2Davon ausgenommen sind zusätzliche Parkplätze, die aufgrund einer Parkraumplanung der Gemeinde erstellt werden sollen.
3In der Kernzone kann die Erstellung von oberirdischen Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern. 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.