Art. 30 · Nutzweise
BZO Dielsdorf · S. 11 · Original-PDF
1Die Industriezone dient der Industrie und dem Gewerbe. Es sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion sowie Dienstleistungsbetriebe für die Industrie und das Gewerbe gestattet.
2Verkehrserzeugende Nutzungen wie Verkaufsflächen des Detailhandels und des Fachhandels, dem Publikum geöffnete Flächen von Kultur-, Freizeitund Unterhaltungsbetrieben sowie andere Flächen mit vergleichbarer Verkehrserzeugung mit einer Grösse von mehr als 500 m2 sind nur in den dafür ausgewiesenen Flächen zugelassen. Entsprechende Flächen im Freien werden gleich behandelt wie Flächen im Gebäudeinnern.
| I1 | I2 | |
|---|---|---|
| Baumassenziffer max. | 8 m³/m² | 5 m³/m² |
| Freiflächenziffer | 15 % | 15 % |
| Grenzabstand min. | 5 m | 5 m |
| Gebäudeabstand min. | 7 m | 7 m |
| Grösste Höhe (Gebäude- bzw. Firsthöhe) | ||
| – gegenüber Wohnzone max. (in Zonenplan besonders bezeichnet) | 15 m | |
| – im restlichen Zonengebiet max. | 20 m | 12 m |
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