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Art. 11 · Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte

BZO Dielsdorf · S. 6 · Original-PDF

1Dachaufbauten sind nur als Giebellukarnen, Schleppgauben oder Ochsenaugen und nur im ersten Dachgeschoss zulässig.

2Die Front und die seitlichen Wände der Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf Dach und Gebäude abgestimmt werden.

3Für Giebellukarnen und Schleppgauben ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das Hauptdach.

4Die Fronthöhe der Schleppgauben ist auf 80 cm und die Frontfläche der Giebellukarnen ohne Giebelfeld auf 2.1 m² beschränkt. Die Summe aller Frontflächen darf 1/8 der Dachflächenansicht über dem jeweiligen Gebäudeteil nicht überschreiten.

5Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden.

6Die Zahl der Dachflächenfenster ist möglichst gering zu halten. Sie haben sich in Material und Farbe in die Dachfläche einzupassen und sollen hochrechteckig sein. Die Glasfläche darf pro Fenster 0,50 m² nicht übersteigen.

7Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 6

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.