← BZO Cham · Inhaltsverzeichnis

Art. 31 · Ortsbildschutz

BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 11 · Original-PDF

1Die Ortsbildschutzzonen dienen der Erhaltung, Pflege und Aufwertung des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Veränderungen inkl. Neubauten sind nur soweit zulässig, als die Zonenordnung dies zulässt und der Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes gewahrt bleibt.

2Massgebend für alle Eingriffe sind die Grundlagen und Zielsetzungen zu den einzelnen Ortsbildschutzzonen im gemeindlichen Richtplan. Der Gemeinderat kann von den Gesuchstellenden eine Studie verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. Er kann die Beseitigung störender Elemente verlangen, soweit dies technisch möglich und finanziell zumutbar ist. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham (ESC)

Seite 11 von 18

Bauordnung vom 21. Mai 2006 (510.1)

3Besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme erfordern Denkmäler und Kulturgüter sowie geschützte oder schützenswerte Naturobjekte. Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorhaben beratend mit.

4Neben den Kantons- und Gemeindebeiträgen an geschützte Denkmäler kann die Gemeinde - in besonderen Fällen auch der Kanton - den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Mehrkosten leisten, welche aus Massnahmen des Ortsbildschutzes entstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.