Art. 10 · Hindernisfreies Bauen
BZO Bauordnung der Gemeinde Cham · S. 3 · Original-PDF
1Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohnungen sowie Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie auch für behinderte Personen zugänglich und benutzbar sind.
2Bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen darf auf Massnahmen für behinderte Personen nur verzichtet werden, wenn der Aufwand unverhältnismässig wäre oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde.
3Zu beachten sind insbesondere folgende Grundsätze:
a)für behinderte Personen sollen die gleichen Zugänge wie für nicht behinderte benutzbar sein
b)Parkplätze für behinderte Personen sollen so angeordnet sein, dass lange Wege vermieden werden
c)bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen sowie bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr muss mindestens eine WC-Anlage für behinderte Personen vorhanden sein.
4Bei grösseren zusammenhängenden Überbauungen ist eine angemessene Anzahl der Wohnungen rollstuhlgängig zu gestalten oder so zu konzipieren, dass ein entsprechender Umbau ohne grossen Aufwand möglich ist. Insbesondere erfordert dies eine rollstuhlgerechte Erschliessung. Sinngemäss gilt dies auch für Überbauungen mit einer grösseren Anzahl von Arbeitsplätzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.