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Art. 79n · [Eingefügt am 7.6.1970
BZO Baureglement Burgdorf · S. 115 · Original-PDF
] 11. Benützung von Mauern an der Grenze
An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.