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Art. 23 · Reklamen und Plakatierung

BZO Baureglement Burgdorf · S. 15 · Original-PDF

1Reklamen sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, insbesondere in Erhaltungs- und Erneuerungsgebieten, schützens- und erhaltenswerte Objekte und deren Umgebung, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

3Die zuständigen Gemeindeorgane regeln die Einzelheiten in weiterführenden Erlassen.

Im Reklamebegriff eingeschlossen ist gemäss dem übergeordneten Recht auch die Plakatierung. Bezüglich der Reklame- und Baubewilligungspflicht gilt Art. 6a BewD. Bezüglich der Verkehrssicherheit gilt die eidgenössische Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV).

2Plakatanschlagstellen sind auf wichtige Verkehrsachsen und publikumsattraktive Bereiche zu beschränken. Es ist ein einheitliches Trägermaterial zu verwenden.

Die Gemeinden können die Reklame an schützenswerten oder erhaltenswerten Gebäuden (Bauinventar) oder in ihrer Umgebung sowie in Ortsbildschutzgebieten einschränken oder verbieten (Art. 9 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BauV). Die Stadt Burgdorf hat derartige Regeln in ihrem Plakatierungsplan sowie im Reklamereglement und der Reklameverordnung (alles auf der Webseite der Stadt abrufbar) erlassen. 14

Der Fachausschuss ist nach rein fachlichen Kriterien interdisziplinär zusammengesetzt. Er berücksichtigt bei seinen Empfehlungen die Meinungen der Projektverfassenden sowie der verwaltungsinternen und externen Expertinnen und Experten. Die Empfehlungen des FBA beschränken sich auf Gestaltungsfragen und sind für die Baubewilligungsbehörde nicht bindend.

Die Anforderungen an die Baugestaltung sind in Art. 21 beschrieben.

Ökologische Qualität heisst: z.B. unversiegelte und begrünte Flächen, die geeignet sind, Regenwasser zurückzuhalten, standortheimische Pflanzen oder begrünte Fassaden, die Lebensraum für die einheimische Fauna bieten.

Vorgartenbereich: Bereich im Strassenabstand; Bauverbotsstreifen: Bereich im Grenzabstand gegenüber Wohnzonen und gemischte Zonen mit Wohnanteil (vgl. auch Art.

42BR).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.