Art. 8 · Regelbauvorschriften
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 2 · Original-PDF
Baureglement
1Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil. Es dient der Förderung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens, hygienisch einwandfreier Wohnungen und Arbeitsplätze sowie der geordneten, baulichen Ent wicklung der Gemeinde.
2Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie Spezialvor schriften der Gemeinde bleiben vorbehalten, soweit dieses Bauregle ment nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung trifft. Art. 8 Regelbauvorschriften Soweit in diesem Reglement, in der Schutzverordnung oder in einem Sondernutzungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Regelbauvorschriften: Anzahl Vollgeschosse Gebäudehöhe maximal Firsthöhe maximal Gebäudelänge maximal Mehrlängenzuschlag ab 1) 20.0 m Grenzabstand klein Grenzabstand gross Gebäudeabstand Grundstücksintern mindestens Emp i fndlichkeitsstufe (Art. 43 Abs. 1 LSV / Art. 32 EG-USG) Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.