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Art. 72ter · Ersatz

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 17 · Original-PDF

1Bei Neubauten, Zweckänderungen oder Erweiterungen von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund folgende Abstellplätze für Mo­ torfahrzeuge zu erstellen: Normen SN 640 281 Angebot an Parkfeldern für

–Einfamilienhaus:

1Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze pro Einfamillienhaus;

–Mehrfamilienhaus:

1Platz pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1.5 Abstellplätze pro Wohnung;

–Dienstleistungsbetrieb:

1Platz pro 50 m2 anrechenbare Geschäftsgeschossfläche;

–Restaurant / Café:

1Platz pro 15 m2 anrechenbare Gastronomiefläche; Die resultierende Anzahl Abstell- oder Garagenplätze ist aufzurunden. Bei anderen Nutzungen legt der Gemeinderat die Anzahl der erforder­ lichen Abstellplätze nach der Norm SN 640 281 fest. Personenwagen SN 640 065 Leichter Zweiradverkehr,

Abstellanlagen, Bedarfs-

ermittlung

2Bei Einfamilienhäusern gelten Zufahrten und Garagenvorplätze als Abstellflächen für Motorfahrzeuge.

3Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 4 Wohnungen ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen und entsprechend zu kennzeichnen.

4Für Zweiräder sind bei Mehrfamilienhäusern ausreichend Abstellplät­ ze in der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen. Die Anzahl ermittelt sich nach der Norm SN 640 065.

5In den Kernzonen und Ortsbildschutzgebieten kann die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge beschränkt werden, wenn:

–die Benützung den Verkehrsablauf erheblich stört;

–die Ortsbildschutzgebiete, der Erhalt von Schutzobjekten und/ oder Grünanlagen beeinträchtigt werden.

6Ist die Erstellung der vorgeschriebenen Abstellplätze nach Abs. 1 bis 3 auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zulässig, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich nutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Sie beträgt pro fehlendem Abstellplatz:

–Fr. 6'000.- (Kernzonen, Wohnzonen W3 und W4 sowie WohnGewerbezonen WG3 und WG4);

–Fr. 5'000.- (übrige Gebiete). 17 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.