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Art. 6 · Naturgefahrengebiete

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 4 · Original-PDF

tiefbau.sg.ch Projektvorlagen Naturgefahren Leitfaden für Vorsorge und Schutz

1Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Block­ schlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind. In diesen Gebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personenund Sachwertschutz zu genügen.

2Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:

a.Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung, rot): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitge­ mäss erneuert werden, wenn sich das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht und die Bauten respektive Anlagen auf den Standort angewiesen sind. Weitergehende Mass­ nahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutz­ massnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten und Ersatzbauten, Anlagen und Erweiterungen ist untersagt.

b.Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung, blau): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeit­ gemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Neu-, Ersatz- und Umbauten sowie Erweite­ rungen sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwen­ digen Objektschutzmassnahmen für die Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen werden.

c.Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung, gelb): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für gefahrensensible Objekte, wie publikumsorientierte Bauten, Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen etc. sind besondere Objekt­ schutzmassnahmen zu treffen.

d.Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Mit Ausnahme von sensiblen Objekten wie Spitäler, Heime, Schu­ len, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind keine spezielle Massnahmen zu prüfen. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sind die erforderlichen Mass­ nahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung detailliert darzulegen.

3In den Gefahrengebieten 1 und 2 sind sämtliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.

4Im Nutzungsplan oder durch Verfügung wird festgestellt, ob sich Grundstücke innerhalb eines Gefahrengebiets befinden. 4 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.