Art. 6 · Naturgefahrengebiete
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 4 · Original-PDF
tiefbau.sg.ch Projektvorlagen Naturgefahren Leitfaden für Vorsorge und Schutz
1Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Block schlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind. In diesen Gebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personenund Sachwertschutz zu genügen.
2Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:
a.Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung, rot): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitge mäss erneuert werden, wenn sich das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht und die Bauten respektive Anlagen auf den Standort angewiesen sind. Weitergehende Mass nahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutz massnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten und Ersatzbauten, Anlagen und Erweiterungen ist untersagt.
b.Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung, blau): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeit gemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Neu-, Ersatz- und Umbauten sowie Erweite rungen sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwen digen Objektschutzmassnahmen für die Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen werden.
c.Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung, gelb): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für gefahrensensible Objekte, wie publikumsorientierte Bauten, Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen etc. sind besondere Objekt schutzmassnahmen zu treffen.
d.Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Mit Ausnahme von sensiblen Objekten wie Spitäler, Heime, Schu len, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind keine spezielle Massnahmen zu prüfen. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sind die erforderlichen Mass nahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung detailliert darzulegen.
3In den Gefahrengebieten 1 und 2 sind sämtliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.
4Im Nutzungsplan oder durch Verfügung wird festgestellt, ob sich Grundstücke innerhalb eines Gefahrengebiets befinden. 4 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.