Art. 34 · Wirkung
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 3 · Original-PDF
1Die Richtplanung bildet die Grundlage für die Ortsplanung und den Ausbau der Infrastruktur. Sie bezeichnet die in der Gemeinde anzu strebende bauliche, landschaftliche, verkehrliche und infrastrukturelle Entwicklung. Die Richtplanung ist für die mit der Planung beauftrag ten Organe und Behörden wegleitend. Sie übt gegenüber dem Grund eigentum keine unmittelbare Rechtswirkung aus.
2Der Zonenplan und die übrigen Planungsinstrumente nach Art. 34 BauG sind für jedermann verbindlich und können im Original bei der Bauverwaltung eingesehen werden.
3Durch Sondernutzungsplanungen sowie durch Schutzverordnungen können von diesem Reglement abweichende Vorschriften aufgestellt werden. Art. 34 Kinderspielplätze BauG Art. 73ff Kinderspielplätze
1Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen, sind auf deren privatem Grund gut besonnte und stufenlos zugäng liche Kinderspielplätze und Begegnungsplätze von mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen zu erstellen. SSV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.