Art. 132 · Strafbestimmungen
BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 22 · Original-PDF
1Dem Gemeinderat respektive den zuständigen Baukontrollorganen ist mittels Meldekarten, die mit der Baubewilligung zugestellt werden, vor beziehungsweise während der Bauzeit unaufgefordert mindestens ein Arbeitstag vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen:
–nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten;
–nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, vor dem Eindecken der Leitungen;
–bei Zivilschutzbauten nach Armierung des Schutzraumes, vor dem Betonieren der Wände und Decken;
–nach Fertigstellung des Tankraumes, vor dem Einbau des Treibund Brennstoffbehälters in den Tankraum;
–beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten;
–nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputz arbeiten;
–nach Fertigstellung des Baus. Energiegesetz / Energieverordnung
2Beanstandungen aufgrund der Baukontrolle sind dem Bauherrn, beziehungsweise der verantwortlichen Bauleitung, unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. Die Schlussabnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung in der Regel innert sechs Monaten seit deren Anzeige.
3Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben vorbe halten. Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrol len anordnen. 22 0 9 . 1 2 . 2 0 1 6 H i n w e i s e BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.