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Art. 85 · Ersatzabgabe

BZO Bürglen · S. 29

1Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat der Bauherr der Einwohnergemeinde eine Ablösungssumme zu entrichten.

2Die der Einwohnergemeinde zu entrichtende Ablösungssumme beträgt pro abzugeltenden Abstellplatz Fr. 6'200.-. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.4.2011 (101.7 Punkte) und wird jeweils auf den 1. April jeden Jahres angepasst.

3Werden innert 5 Jahren nach Festsetzung der Beitragspflicht Abstellplätze erstellt, für die eine Abgeltung bezahlt wurde, erstattet die Einwohnergemeinde die entsprechende Ablösungssumme zinslos zurück.

4Die Gebühren werden dem "Gemeindefonds für öffentliche Parkplätze" zugewiesen, der zur Schaffung, Verbesserung und zum Unterhalt von Parkierungsmöglichkeiten verwendet wird. 6. Kapitel: AUSNAHMEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.