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Art. 79 · Düngerhafen, Lagerplätze, Abfälle, Autofriedhöfe

BZO Bürglen · S. 27

1Düngerhaufen, Lagerplätze für Abfälle aller Art und ähnliche Anlagen sind abseits von Strassen und Wohngebäuden so zu erstellen und zu unterhalten, dass eine störende Wirkung auf das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild vermieden wird und Immissionen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.

2Anlagen nach Absatz 1, die in ihren Auswirkungen baulichen Massnahmen im Sinne des kantonalen Baugesetzes (Artikel 100 PBG) gleichkommen sowie gewerbsmässige betriebene Lagerplätze unterstehen dem Bewilligungsverfahren. Autofriedhöfe und Kehrichtdeponien sind im ganzen Gemeindegebiet verboten. Das dauernde Aufstellen von Autowracks im Freien ist untersagt. 8. Unterabschnitt: Weitere Bauvorschriften der Gemeinde

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.