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Art. 64 · Verminderte Grenzabstände
BZO Bürglen · S. 22
Es gelten folgende minimale Grenzabstände: a) für Kleinbauten 2 m b) für Kleinstbauten 1 m c) für Anbauten 4 m d) für unterirdische Bauten 1 m e) für Unterniveaubauten 3.5 m 23 4. Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Grenz- und Gebäudeabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.