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Art. 60 · Untergeschoss
BZO Bürglen · S. 22
Das zulässige Durchschnittsmass für das Herausragen des Untergeschosses (b) beträgt höchstens 1.5 m. Das Untergeschoss darf max. 3.0 m über das massgebende Terrain hinausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.