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Art. 28 · Naturschutzzonen im Wald NsW

BZO Baureglement Buerglen TG · S. 2 · Original-PDF

10 Politische Gemeinde Bürglen Baureglement III. BAUVORSCHRIFTEN 10 A Massvorschriften 10 Art. 28 Naturschutzzonen im Wald NsW

1Die Naturschutzzonen im Wald dienen dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere.

2In den Naturschutzzonen im Wald sind:

a.ökologisch wertvolle Strukturen und Totholz zu belassen;

b.ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern;

c.invasive Neophyten zu bekämpfen und insbesondere deren Ausbreitung zu verhindern;

d.die Bewirtschaftung und die Holznutzung erlaubt, sofern sie dem Zonenzweck dienen;

e.Naturverjüngungen gegenüber Pflanzungen vorzuziehen;

f.Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen nicht gestattet.

3Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Revierförster festzulegen.

4Weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund der Bundesgesetzgebung zum Wald sowie von übergeordneten Bestimmungen sind vorbehalten. III. BAUVORSCHRIFTEN A Massvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.