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Art. 10 · Arbeitszonen AG, AI

BZO Baureglement Buerglen TG · S. 9 · Original-PDF

1Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind.

2Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

3Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

4Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden und darf nur eine Wohneinheit umfassen.

5Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500.00 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.