← BZO Buchs · Inhaltsverzeichnis

Art. 2 · Massgebliche Pläne

BZO Buchs · S. 10 · Original-PDF

1. Für die Abgrenzung der Zonen, deren Zuteilung zu den Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV und für die Anordnung innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. Für die Abgrenzung und Anordnungen innerhalb der Kernzone ist der Kernzonenplan im Massstab 1:1000 massgebend. 2. Für die Waldabstandslinien gelten die jeweiligen Ergänzungspläne im Massstab 1:500. 3. Der Kernzonenplan und die Ergänzungspläne gehen, soweit sie Anordnungen und Abgrenzungen treffen, dem allgemeinen Zonenplan vor.

4 WEGLEITUNG zu Art. 3 Die Kernzonenvorschriften gemäss § 50 PBG bezwecken den Schutz von Einheit und Eigenart des gewachsenen Ortskerns und dessen Umgebung. Sie ermöglichen die Ergänzung und Erweiterung des Dorfkerns und die Einordnung von Um- und Neubauten laut § 238 PBG. Insbesondere sollen durch Stellung und kubische Gliederung der Bauten sowie durch Übernahme der ortsüblichen Umgebungsgestaltung Massstab und Gliederung des Dorfkerns gewahrt werden.

zu Art. 4 Zu Ziff. 1: An Bauvorhaben werden hohe gestalterische Anforderungen gestellt. Die zuständigen Fachstellen sind bei Bauvorhaben frühzeitig einzubeziehen. Zu Ziff. 2 und 3: Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

–Erhalt der im Kernzonenplan bezeichneten Sichtverbindung zur Kirche und zum davorliegenden Hang,

–Erhöhung der baulichen Geschlossenheit und Raumwirkung im Ortskern,

–grösstmöglicher Erhalt vorhandener Freiräume und ihrer Massstäblichkeit. Zu Ziff. 3: Die Kosten für ein Gutachten werden im Sinne des Verursacherprinzips gestützt auf Ziffer 3.7.1 des gemeindlichen Gebührentarifs weiterverrechnet.

5 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 II. BAUVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN ZONEN 2. Kernzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.