Art. 9 · rainveränderungen
BZO Baureglement Buchs SG · S. 18 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen. EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände
2Die maximal zulässige Neigung einer Böschung beträgt 2:3, wenn sie angepflanzt wird.
3Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestattet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.0 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.0 m bewilligt werden, wenn sie:
a)gesamthaft die Länge der Hauptfassade nicht überschreiten;
b)nicht zu einer Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung führen.
16Aufgehoben durch II. Nachtrag (GRB 2014/24 vom 17. Februar 2014) Baureglement Buchs
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