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Art. 17 · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

BZO Baureglement Buchs SG · S. 2 · Original-PDF

20 Baureglement Buchs

2 Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 5 und 136 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700), Art. 2 und 7 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) sowie Art. 102 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) folgendes Baureglement. Baureglement Hinweise, Erläuterungen, Notizen RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kant. Baugesetz StrG: Kant. Strassengesetz EGzZGB: Kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN: Schweizer Norm I. Allgemeines Art. 17 Gebühren und Auslagen

1Für die Behandlung des Baugesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, Schnurgerüstabnahmen usw. sowie für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif.

2Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Verantwortung Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr unabhängig von der Baukontrolle für die Einhaltung des massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und ersetzt das Baureglement vom 19. Dezember 1995/23. Juli 2003, das auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird.

2Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu behandeln. Baureglement Buchs

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Vom Gemeinderat erlassen am 27. Januar 200917

Der Gemeindepräsident Der Ratsschreiber

Daniel Gut Martin Hutter

Öffentlich aufgelegt vom 4. Februar bis 5. März 2009

Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 18. März bis 16. April 2009

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 6. Juli 2009

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Ueli Strauss

17 vgl. GRB 2009/75 vom 27. Januar 2009

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.