Art. 17 · Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
BZO Baureglement Buchs SG · S. 2 · Original-PDF
20 Baureglement Buchs
2 Der Gemeinderat Buchs erlässt gestützt auf Art. 5 und 136 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700), Art. 2 und 7 des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1) sowie Art. 102 des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) folgendes Baureglement. Baureglement Hinweise, Erläuterungen, Notizen RPG: Raumplanungsgesetz RPV: Raumplanungsverordnung USG: Umweltschutzgesetz LSV: Lärmschutzverordnung BauG: Kant. Baugesetz StrG: Kant. Strassengesetz EGzZGB: Kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN: Schweizer Norm I. Allgemeines Art. 17 Gebühren und Auslagen
1Für die Behandlung des Baugesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, Schnurgerüstabnahmen usw. sowie für den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif.
2Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Verantwortung Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr unabhängig von der Baukontrolle für die Einhaltung des massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und ersetzt das Baureglement vom 19. Dezember 1995/23. Juli 2003, das auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird.
2Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu behandeln. Baureglement Buchs
23
Vom Gemeinderat erlassen am 27. Januar 200917
Der Gemeindepräsident Der Ratsschreiber
Daniel Gut Martin Hutter
Öffentlich aufgelegt vom 4. Februar bis 5. März 2009
Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 18. März bis 16. April 2009
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 6. Juli 2009
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Ueli Strauss
17 vgl. GRB 2009/75 vom 27. Januar 2009
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.