Art. 12 · Baugesuch
BZO Baureglement Buchs SG · S. 20 · Original-PDF
Baubewilligungspflicht
1Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung.
2Bewilligungspflichtig sind überdies:
a)Aussenreklamen, ausgenommen mobile Angebotstafeln bis 1.2 m2 Fläche und unbeleuchtete Firmenschriften bis 0.5 m2 Fläche;
b)Sende- und Empfangsanlagen an geschützten Einzelobjekten. Baugesuch
1Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat die darin von der Bauverwaltung bezeichneten Beilagen zu enthalten. Die Bauverwaltung kann jederzeit zusätzliche Unterlagen verlangen oder Gutachten einholen.
2Bestehende, projektierte und abzubrechende Bauten und Bauteile sind bei baulichen Veränderungen durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für projektierte die rote Farbe. BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.