Art. 40 · Kommunale Kulturdenkmäler
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
2Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 16
3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
4Wer ein kommunales Kulturdenkmal rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
5Die Gemeinde kann im Rahmen des jährlichen Budgets Beiträge leisten. Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Richtlinie. Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, sind fachgerecht zu unterhalten und dürfen nicht beseitigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.