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Art. 4 · Koordination vor Planungsbeginn

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 6 · Original-PDF

in den Dorfkernzonen Buchrain Dorf und Haslirain, in den Zentrumszonen Koordination vor 1 und 2 sowie in der Wohnzone A entlang des im Zonenplan bezeichneten Planungsbeginn Bereichs „Kirchbreitestrasse“ in erster Bautiefe bauliche Veränderungen vor Planungsbeginn in Koordination mit den zuständigen kommunalen Stellen wie folgt abzustimmen:

a)Bauliche Vorhaben sind vor Beginn der Planungs- und Projektierungsarbeiten der Gemeinde bekannt zu geben.

b)Die Gemeinde erteilt schriftlich Auskunft zu allfällig bereits bekannten oder zu erwartenden Rahmenbedingungen sowie allfälligen Schutzund Gestaltungsanliegen für das Vorhaben. Sie berücksichtigt dabei so weit als möglich die Anliegen der Bauherrschaft und allfällig betroffener Dritter.

c)Die Gemeinde begleitet bei Bedarf die Erarbeitung des Projekts und achtet bei der Beurteilung des Bauvorhabens auf die Einhaltung der Aspekte gemäss Art. 2 BZR.

2In den übrigen Zonen wird dieses Vorgehen empfohlen. 1 Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.