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Art. 33 · Freihaltezone Wildtierkorridor

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 21 · Original-PDF

zweckt die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu erhalten oder Freihaltezone gegebenenfalls wiederherzustellen. Wildtierkorridor 2 Die Nutzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der überlagerten Zone. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist zulässig, soweit die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere gewährleistet ist.

3Die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere wildtierundurchlässige Zäunungen, Schutznetze, Schutzfolien, Einfriedungen und Mauern sowie Bauten und Anlagen, welche die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere beeinträchtigen.

4Sofern die Ziele gemäss Abs. 1 nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können Ausnahmen bewilligt werden für: − Massnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume; − land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungs- oder Fusswege; − Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie − zonenkonforme Neubauten und Neuanlagen, wenn die Durchgängigkeit für Wildtiere verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird.

5Massnahmen, die zu Veränderungen der Geländeform und in der Folge zu einer Verarmung der Landschaft führen, sind nicht gestattet. Insbesondere untersagt sind Planierungen, Auffüllungen von Gräben, Abstossen von Böschungen oder die Begradigung von Waldrändern.

1Die Freihaltezone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässer-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.