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Art. 31 · Landwirtschaftszone (Lw)

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 19 · Original-PDF

rechtlichen Vorschriften. Landwirtschaftszone (Lw)

2Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind in Hofnähe zu erstellen.

3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

1Gefährdete Gebiete (G) gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.