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Art. 68 · Dachgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 31 · Original-PDF

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer und Dachaufbauten bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Bei Erreichen der Vollgeschosszahl darf die Kniestockhöhe maximal 1.2 m betragen. Ist die zulässige Vollgeschosszahl nicht erreicht, kann der Stadtrat Abweichungen gestatten, wenn dies mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar ist. 3 Dachaufbauten und Solaranlagen müssen sich gut in die Dachfläche einfügen. 4 Flachdächer ab einer Grösse von 30 m2 sind mindestens extensiv zu begrünen. Ab einer Grösse von 200 m2 ist ein ökologisches Konzept einzureichen, das mindestens 20 % ökologisch höherwertige Flächen aufweist. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind begehbare Terrassen und Bereiche mit Solaranlagen.

5Für die Dachgestaltungen wird auf die SIA Norm 312 "Begrünung von Dächern" verwiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.