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Art. 55 · Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 27 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Zimmergrösse: mind. 10 m2 - lichte Höhe Vollgeschoss: ≥ 2.40 m - lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenster kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden a) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (in der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2 Die Wohnungen haben nach Möglichkeit, mit Ausnahme der Altstadtzone, ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 26

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.