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Art. 53 · Beschädigte Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 27 · Original-PDF
Beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen innert zwei Jahren wiederhergestellt oder beseitigt werden. Der Stadtrat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümer an. C. Wohnhygiene
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.