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Art. 30 · Freizeitzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 17 · Original-PDF

1 Die Freizeitzone FZZ dient Erholungsnutzungen, wie z.B. Spiel und Sport. 2 Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Stadtrat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplans können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 3 Im nicht schraffierten Bereich sind nur Freizeit- und Sportanlagen (z. B. Fussballplätze, Spielwiesen, Finnenbahnen etc.) und Kleinbauten zugelassen. 4 Im schraffierten Bereich sind weitere Bauten zugelassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.