Art. 28 · Inkrafttreten
BZO Brütten · S. 11
1Diese Bau- und Zonenordnung wird mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG. 2Sie ersetzt die bisherige (genehmigt durch die Gemeinde-versammlung am 29. August 2009, genehmigt von der Baudirektion am 20. Januar 2009 mit Beschluss Nr. 2). 3Die Grundeigentümerbauordnung Brüel (RRB Nr. 8284 vom 16. Oktober 1974 und Nr. 3536 vom 23. September 1981) gilt als privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 PBG weiter. 4Der private Gestaltungsplan "Harossen" genehmigt mit RRB Nr. 1663 vom 3. Juni 1992 und der private Gestaltungsplan "Harossen- Unterdorfstrasse" genehmigt mit RRB Nr. 1664 vom 3. Juni 1992, gelten als private Gestaltungs-pläne weiter. Sie dürfen soweit angepasst werden, als für die AZ-Berechnung die sofort in Kraft getretenen Bestimmungen über die Anrechnung der Mauerquerschnitte in An-wendung gebracht werden können. Weitere Änderungen, insbesondere in Höhe und Baubereichen, erfahren keine Anpassung. 7 Erlassen durch die Gemeindeversammlung Brütten am 8. Juni 2021. Vom Regierungsrat am 16. November 2021 mit Beschluss Nr. 0771/21 genehmigt Gemeinde Brütten Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Rudolf Bosshart
Claudia Oswald 8
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.