Art. 36 · Inkrafttreten
BZO Birmensdorf · S. 3 · Original-PDF
12 Erläuterung zu Art. 30, Abs. 2
13 7. November 2008
II Birmensdorf Bau- und Zonenordnung
Die Gemeinde Birmensdorf erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 respektive der Revision vom 1. September 1991 und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende
BAUORDNUNG Art. 36 Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. 7. November 2008
12 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung
Erläuterung zu Art. 30 Abs. 2
Unterschreitung des zonengemässen Gebäudeabstandes
Obige Masse gelten für unten stehendes Zahlenbeispiel.
A: zonengemässer Gebäudeabstand
B: Gebäudeabstandsunterschreitung gemäss Bauordnung Art. 30 Abs. 2
C: Gebäudelänge Haus 1
D: Gebäudelänge Haus 2
E: Grundabstand
F: Mehrlängenzuschlag Fassade 1
G: Mehrlängenzuschlag Fassade 2
Zahlenbeispiel Annahmen Grundabstand: 5 m
Gebäudeabstandunterschreitung B: 2 m
Gebäudelänge Haus 1: 25 m
Gebäudelänge Haus 2: 22 m
Mehrlängenzuschlag: 1/8 (gemäss Tabelle in Art. 30 Abs. 2) Berechnung Grenzabstand Haus 1:
Massgebliche Gebäudelänge: nach Art. 30 22 m + 25 m = 47 m
Mehrlängenzuschlag: (47 m - 19 m)*1/8 = 3.50 m Haus 1 Grenzabstand total: 8.50 m Berechnung Grenzabstand Haus 2:
Massgebliche Gebäudelänge: 22 m (Auf der Fassadenflucht des Hauses 2 steht im Bereich des Hauses 1 kein Gebäude und daher gilt als massgebliche Gebäudelänge allein die Gebäudelänge des Hauses 2)
Mehrlängenzuschlag: (22 m - 19 m)*1/4 = 0.75 m** Haus 2 Grenzabstand total 5.75 m
** Keine Gebäudeabstandsunterschreitung, so dass Art. 30 Abs. 1 zur Anwendung kommt. 7. November 2008
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.