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Art. 24 · Zif.6 111

BZO Zonenreglement Siedlung und Landschaft Binningen · S. 6 · Original-PDF

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n, n ~ r n r or ~" 0 ""11',",:' * Aufstufung der Lärmempfindlichkeitsstufe siehe Zonen plan Tabellenfelder ohne Eintrag = Unter Berücksichtigung der übrigen Zonenbestimmungen ist das Mass und die Art der Nutzung nicht bestimmt. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 6 Zif. 4 Wohnzone W2a Die Wohnzone W2a dient in erster Linie der Wohnnutzung. Nicht störende Betriebe gemäss § 21 Abs. 1 RBG dürfen die Wohnqualität im Quartier durch ihre Tätigkeit nicht beeinträchtigen . Zif. 5 Zentrumszone Z

1Die Zentrumszone dient den Nutzungen gemäss § 22 Abs. 2 RBG.

2Die Zentrumszone umfasst Gebiete, die zur Entwicklung des Ortszentrums entlang der Hauptstrasse und der Kernmattstrasse bestimmt sind.

3In der Zentrumszone ist eine Mischnutzung mit Arbeiten und Wohnen sicher zu steIlen. sI.~_

4Im Erdgeschoss sind keine neuen zur Hauptstrasse hin orientierten Wohnnutzungen zulässig. Zif. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen OeWA

1Die Zone für öffentliche Werke und Anlagen wird in folgende Areale unterteilt: Nr. Gebiet Zweckbestimmung

1Neusatz Schulanlagen

2Neubadrain Kirchliche Bauten und Anlagen

3Meiriacker Schulanlagen

4Im Tschuppbaumacker Spielplatz

5Drissel Spielplatz

6Wilhelm Denz-Strasse Spielplatz / Aussichtspunkt

7Spiegelfeld Schulanlagen und Sport

8Schafmattweg Spielplatz

9Blumenstrasse Schulanlagen und Spielplatz

10Langmatten ~Wohnen im Alter / Alters- und Pflegeheim Xl,e,-\{,I?, L~@~

11Kronenmatt Kultur und öffentliche Veranstaltungen, Schulanlagen

12Schmidlihof Feuerwehr, Kurse und öffentliche Veranstaltungen

13Curt Goetz-Strasse Verwaltung

14Holee Schulanlagen und Sport

15Schutzmatten Spielplatz

16Schutzmatten Tagesheim und Jugendhaus

17Schlossacker Alters- und Pflegeheim

18Holeerain Kultur und öffentliche Veranstaltungen

19Margarethen Kirchliche Bauten und Anlagen

20Schutz matten Zoologischer Garten Basel Erster Teil: Raumplanung 7 Nr. Gebiet Zweckbestimmung

21Sonnenbad Die Bauten und Anlagen haben dem Betrieb eines Luft- und Sonnenbades sowie weiterer gesundheitsfördernder Einrichtungen zu dienen.

22Bruderholz Spitalbauten: Innerhalb dieser Zone sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche dem Spitalbetrieb dienen. Ausserdem kann ein Unterwerk der Elektra Birseck Münchenstein (EBM) integriert werden.

23Margarethen Spielplatz

24Margarethen Erholung und Freizeit

25Amerikanerstrasse Schulanlagen und Spielplatz -

26Holzmatt Werkhof ~~1ftit1l

27Mühlematten Schulanlagen und Sport

2Die Umgebungsgestaltung in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen hat naturnah zu erfolgen. Für Bepflanzungen sind einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Neben Bäumen und bestockten Flächen sind Wiesen- und Rudera lflächen zu erhalten, neu zu schaffen oder aufzuwerten. Zif. 7 Landwirtschaftszone LW

1Die Nutzung der Landwirtschaftsflächen richtet sich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Unter höchstmöglicher Schonung des Landschaftsbildes sind zusammenhängende Landschaftsräume zu bewahren und die Erholungsfunktion der Landschaft zu sichern.

2Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, SteIlung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen .

3Eine fachgerechte Beurteilungen von Baugesuchen im Landwirtschaftsgebiet gemäss § 87 Abs. 4 RBV ist nur mit Visualisierungen und detaillierten Angaben zur Umgebungsgestaltung möglich. ~~-;mg Zif. 8 Uferschutzzone UZ

1Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung sind geschützt. Das Entfernen der Uferbestockung ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen davon bleiben Massnahmen für Pflege und Unterhalt. sff!~ '~MhJ

2Neubauten, Parkplätze, Ablagerungen, Terrainveränderungen, Gartengestaltungen und standortfremde Bepflanzungen sind nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fusswege. <'f!~ ~Itftt

3Bei baulichen Eingriffen ist zu prüfen, ob Verbauungen zu entfernen und durch UferZonenreglement Siedlung und Landschaft 8 befestigungen mit ingenieurbiologischen Massnahmen, unter Einhaltung der Hochwassersicherheit, zu ersetzen sind. Die Flächen sind hinsichtlich der ökologischen Vernetzung weiter zu entwickeln. Zif. 9 Spezialzone Familiengärten Sp F

1Die Spezialzone für Familiengärten dient dem Erstellen und Bewirtschaften von Pflanzgärten.

2Für den Wasserbezug und die Abwasserbeseitigung gelten die Reglemente der Gemeinde.

3Innerhalb des Pflanzlandareals sind folgende Gemeinschaftsanlagen zulässig: Kinderspielplätze, Geräteschuppen, Materiallager, Toiletten und Parkplätze. Die Gemeinde legt die Anschlusspunkte für die Gemeinschaftsanlagen fest.

4Für die einzelnen Pflanzlandparzellen besteht für die Gemeinde keine Erschliessungspflicht.

5Die Motorfahrzeuge von Pflanzlandpachtenden und Besuchenden sind innerhalb des Areals abzustellen.

6Pro Pflanzlandparzelle ist der Bau eines Gartenhäuschens gestattet. Die Grundfläche des Gartenhäuschens darf 10 m2 nicht übersteigen. Zulässig sind nur Sattel- oder Pultdächer. Der Dachvorsprung muss der Gebäudegrösse angepasst sein. Er darf jedoch nicht grösser als 60 cm sein.

7Unterkellerungen aus festem Material (Beton) bis zur maximalen Grundfläche des Häuschens sind zulässig. Äussere Kellerabgänge sind gestattet.

8Der Anbau eines gedeckten Sitzplatzes ist erlaubt. Dieser darf nicht mehr als 10 m2 Grundfläche aufweisen und höchstens auf zwei Seiten eingewandet werden.

9Für die Bedachung sind nicht glänzende Materialien zu verwenden. Die äussere Gestaltung des Häuschens und des Sitzplatzes darf nicht grell in Erscheinung treten. Zif. 10 Spezial zone Reitsportanlage Sp R

1Die Spezialzone dient dem Reitsport. Das Erstellen von Bauten und Anlagen ist unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen für den Betrieb des Reitsports zulässig.

2In Ergänzung zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen gemäss Zif. 23 ist beim Neu- oder Umbau von Bauten und Anlagen dem Lärmschutz, einer unauffälligen Aussenbeleuchtung, einer guten Architektur sowie einer unauffälligen Materialwahl Rechnung zu tragen.

3Parkplätze sind so zu gestalten, dass sie nicht störend in Erscheinung treten. Nicht überdeckte Abstellplätze sind wasserdurchlässig auszugestalten.

4Die Anzahl Pferdeeinstellplätze pro Betriebseinheit ist auf 60 beschränkt. Erster Teil: Raumplanung 9 Zif. 11 Spezialzone Hundesportanlage Sp H sWte'~rfifg

1Die Spezialzone dient dem Hundesport. Das Erste"en von Bauten und Anlagen ist unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen für den Hundesport zulässig. Nicht zugelassen sind die Hundeaufzucht, die Hundehaltung oder der Handel mit Hunden.

2In Ergänzung zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen gemäss Zif. 23 ist beim Neu- oder Umbau von Bauten und Anlagen dem Lärmschutz, einer unauffälligen Aussenbeleuchtung, einer guten Architektur sowie einer unauffälligen Materialwahl Rechnung zu tragen. Zif.12 Spezialzone Gärtnerei Sp G stehetrwlgtmg!,,~~g Die Spezialzone dient Gärtnereibetrieben. Das Erste"en von Bauten und Anlagen ist für Gärtnereibetriebe zulässig. Zif 13 SpazialzoDQ HippotbarapiQ Sp HI Vom Regleflll'lgftf nicht genehmigt .Qie ~~'iJil i .llQr.Hi diigt dgr lsiifJtdQtReFaßie. Qa5 kFst@II@R "on Qa'ltQR 'Ind A nlagsa f ;~ ei@ loIi~"'9t~@Fd",i@ igt ~bl l äHie Die N'Itz' IRe dis ~eitSlö'grtdR l ilBe ist 0l'l5!j6SGl:ilgssQn Zif. 14 Kantonal geschützte Kulturdenkmäler Die im Zonen plan mit einem Punkt bezeichneten Bauten unterstehen kantonalem Schutz. Bauliche Änderungen im Innern und am Äussern sind hierbei nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig. Zif. 15 Ortsbildschutzzone

1Die Ortsbildschutzzone umfasst architektonisch und städtebaulich wertvolle Gebiete, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Für das Bauen in dieser Zone gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen der festgelegten Grundnutzung, die nachfolgenden Bauvorschriften:

2Bauten und Anlagen müssen sich in die erhaltenswerte bauliche Umgebung einfügen und erhöhte Anforderungen an die Gestaltung erfüllen.

3Neubauten, Umbauten und Sanierungsmassnahmen haben sich bezüglich Situation, Massstäblichkeit, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbgebung so einzufügen, dass der entsprechende Quartierscharakter erhalten bleibt.

4Den Bauwi"igen wird empfohlen, die Gemeinde frühzeitig in die Vorhaben mit einzubeziehen. Der Gemeinderat ernennt das zuständige Organ (Fach kommission) und legt dessen Pflichtenheft fest. Zonenreglement Siedlung und Land schaft 10 Zif. 16 Ortsbildschonzone

1Die Ortsbildschonzone umfasst städtebaulich wertvolle Gebiete, die in ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Für das Bauen in dieser Zone gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen der festgelegten Grundnutzung, die nachfolgenden Bauvorschriften :

2Bauten und Anlagen müssen sich in die bauliche Umgebung einfügen und erhöhte Anforderungen an die Gestaltung erfüllen.

3Neubauten, Umbauten und Sanierungsmassnahmen haben sich bezüglich Situation und Massstäblichkeit, so einzufügen, dass der entsprechende Quartierscharakter erhalten bleibt.

4Den Bauwilligen wird empfohlen, die Gemeinde frühzeitig in die Vorhaben mit einzubeziehen. Der Gemeinderat ernennt das zuständige Organ (Fachkommission) und legt dessen Pflichten heft fest. Zif. 17 Naturschutzzone Herzogenmatt und Holzmatt

1Die Naturschutzzone Herzogenmatt (Nr. 1) dient gemäss Stiftungszweck als Naturschutzgebiet. Die Naturschutzzone bezweckt die Bewahrung und die Pflege naturkundlich interessanter Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Tierarten und die Sicherung ihrer Lebensräume. Insbesondere werden die Erhaltung und die ökologische Aufwertung des natürlichen Laufes des Weiherbächleins und des Gebietes der Herzogenmatten angestrebt.

2Die Naturschutzzone Holzmatt (Nr. 2) dient dem Wasserlauf des Dorenbaches. Lebensräume der Bach-Auen mit ihren natürlichen Lebensgemeinschaften sind geschützt.

3In den Naturschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, weIche dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

4Mit der Aufnahme der Schutzobjekte in das kantonale oder eidgenössische Inventar der geschützten Landschaften, Natur- und Kulturdenkmäler treten die im Rahmen der UnterschutzsteIlung erlassenen kantonalen bzw. eidgenössischen Schutzbestimmungen in Kraft. S Der Gemeinderat setzt die zur Entstehung der naturnahen Lebensräume und zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen um (Schutzziele usw. siehe Anhang). Erster Teil: Raumplanung 11 Zif. 18 Freihaltezone

1Die Freihaltezone dient der Freihaltung der Landschaftsgebiete von oberirdischen Bauten und Anlagen.

2Innerhalb dieser Zone dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind erdverlegte Leitungen, Strassen und Wege. sleMli'WIgüniiii.iniiJ Zif. 19 Zone zur Erhaltung der Aussicht

1Die Zone zur Erhaltung der Aussicht dient der Sicherung von Aussichtslagen.

2Bauvorhaben dürfen die AUSSichtsqualität der bezeichneten Zonen nicht beeinträchtigen. Zif. 20 Zone Wärmeverbund

1Der Zone Wärmeverbund sind Gebiete zugeteilt, die sich aufgrund ihrer Lage für einen Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgung eignen. gungsanlage ersetzt wird, an das Wärmeverbundnetz der Wärmeversor gen AG (WBA) anzuschliessen. 3

a)nachgewiesen werden kann, dass eine Ers . ssung mit Fernwärme für die WBA wirtschaftlich nicht tragbar ist Vom If@gferrmgftt

b)technische Anforderun r ei~i~'lt~~nT~Ti~hg mit Fernwärme seitens der WBA snahmeanträge von Eigentümerinnen und Eigentümer zur Anschlusspflicht Zif. 21 Zone mit Quartierplanpflicht

1Die Zonen mit Quartierplanpflicht sind im Zonenplan bezeichnet. In diesen Zonen darf nur aufgrund eines Quartierplans im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gebaut werden.

2Die Nutzung und der Zweck der Zone mit Quartierplanpflicht richten sich nach § 25 Abs. 1 RBG . • RSRQ" 2ÜOgQR, ! ''*lR 'ltl'I RS'UR ; ~ I Q ' I'.r&tQ l jr I RBgR " aR "orbastaa.dagsn Ballt en s g\Wp Ideiflere ARB8ljtefl siflEi V8R Eier Ql:la~J!l f:li efit aI:l5!:eP'lemmer~efel l l der~ ~ fjd MaS5 I(ern P rä j l:l!li~ hil dieneeli Ill:lssteRefl.ele Ql:lartiel j!l la 1'lUI'lg eeiVill~t. Vom RegIerrmgim nicht qenehmigt 12 Zonenreglement Siedlung und Landschaft Zif. 22 Quartierplanpflicht, Quartierplanungen, Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan S'~M ~1Ift

1Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan Abweichungen wie folgt gestatten: C ~ .I: ~ >Q) c Q) .I: c:u (;:0:: * .. .. °"'"' :.)-Q::) .I: N u 'Q") (D E Q) c01 ) '''' Qj "0 ,'~" .0 Q) (D I Q) .I: '0 .I: c Q) "0 !)l '" u'".. E Q) .I: '0 .I: Q) "0 ,'~" .0 Q) (D Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan mit einer Mindestparzellenfläche von 3'000 m' +8% +5 +3 +3 *Relativmass

2Der Gemeinderat kann Quartierplanung im vereinfachten Verfahren mit folgenden maximalen Abweichungen von der vorgesehenen Nutzung gemäss Zonenplan erlassen : C ~ .I: ~ >Q) c Q) .I: c:u (;:0:: * .. .. °"'"' :.)Q-::) .I: N ~ Q) (D E Q) ,'0c "1 ) Qj "0 ~ .''0'' Q) (D E Q) .I: '0 ..cc: Q) "0 !)l '" u'".. E Q) .I: '0 ..c: Q) "0 ~ .''0'' Q) (D Quartierplanung im vereinfachten Verfahren + 10% +10 + 3.5 + 3.5 *Relativmass

3Abweichungen von der im Zonenplan bestimmten Nutzung für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan, einen Quartierplan im vereinfachten Verfahren oder für den Quartierplan im ordentlichen Verfahren können gewährt werden, wenn :

a)die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist.

b)die geplante Überbauung bau- und siedlungsökologischen Anforderungen entspricht und besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden (siehe Anhang) .

c)es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und städtebaulich qualitätsvolle Überbauung handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert.

d)grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume vorgesehen sind. Erster Teil: Raumplanung 13

e)abseits des Verkehrs gelegene Spielflächen und andere Freizeitanlagen erstellt werden.

f)die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Abstellflächen für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig angelegt werden.

4Die Anforderungen gemäss Abs. 3 müssen nicht kumulativ erfüllt werden . Der Gemeinderat entscheidet pro Projekt über deren Gewichtung. I; Oer Gemeinderat kann die Gewäpwng " Og Abweich"pgep t … r Q"artierp~ .. dentlichen und im vereinfachten Verfahren von der Durchführu~ n urrenzverfahrens abhängig machen. Die Gemeinde ist am A~hren zu beteiligen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten b n.\lbm ch ~ n; t genehm/nt

6Renovationen, Umnut euerstellungen von vorbestandenen Bauten sowie n sind von der Quartierplanpflicht ausgenommen sofern die Art und Zonenreglement Siedlung und Landschaft 14 Zweiter Teil: Allgemeine Bauvorschriften Zif. 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Staffelung der Bauten, Bauhöhe, Bauform, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung.

2Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglich zu berücksichtigen und ist naturnah vorzunehmen. Zif. 24 Massgebende Parzellenfläche

1Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend.

2Liegen Parzellenteile nicht in der Bauzone, so dürfen diese Teile nicht in die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Parzellenteile innerhalb der Uferschutzzone und für die Realisierung kommunaler Strassen und öffentlicher Anlagen gemäss Absatz 3.

3Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für kommunale Strassen und öffentliche Anlagen bei der Nutzungsberechnung, sofern dieser Landanteil kostenlos abgetreten wird. Zif. 25 Geschossflächenziffer

1Die Geschossflächenziffer ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen zur massgebenden Parzellenfläche (siehe auch Anhang).

2Zu den Geschossflächen werden gerechnet: Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen, Verkehrsflächen, Funktionsflächen und Konstruktionsflächen in Voll-, Dach-, Unterund Attika- und in den teilweise anrechenbaren Untergeschossen der Haupt-, Nebenund Kleinbauten.

3Nicht angerechnet werden:

a)Flächen deren lichte Höhe unter 1,5 m liegt.

b)Geschossflächen von Geschossen, welche ganz unter der Fassadenlinie liegen.

c)in der Wohnzone W2a: pro Wohneinheit ganz oder teilweise anrechenbare Geschossflächen einer Garage von max. 22 m2 .

d)in der Wohnzone W2a ist mindestens 25 m2, jedoch höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche für unbewohnte Neben- und Kleinbauten frei realisierbar. Zweiter Teil: Allgemeine Bauvorschriften 15

4Ragt ein Geschoss über die Fassadenlinie hinaus, werden die Geschossflächen entsprechend dem über der Fassadenlinie herausragenden Geschossanteil angerechnet. Der Geschossanteil ist das Verhältnis zwischen der über der Fassadenlinie liegenden Aussenfläche zur gesamten Aussenfläche des entsprechenden Geschosses (siehe auch Zif. 31). Bonus für Energieeffizienz

5Die Geschossflächenziffer kann für Bauten, welche mindestens den zertifizierten Minergie P-Standard oder vergleichbare Standards erreichen, um 10 % (Relativmass) erhöht werden . Die Einhaltung der Energiestandards ist mit den Baugesuchsunterlagen nachzuweisen. Zif. 26 Nebenräume In Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen, welche ohne Treppe zugänglich sind. Zif. 27 Grünflächenziffer

1Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur massgeben den Parzellenfläche.

2Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Lagerfläche dienen.

3Als Grünflächen können Freizeitanlagen, mit Humus überdeckte Tiefgaragendächer und dergleichen angerechnet werden, wenn diese Flächen den Zweck der Begrünung erfüllen und entsprechend wirken. Unversiegelte Wege, Rasengittersteine, Steingärten, Schwimmteiche, Spielflächen und begrünte Flachdächer werden mit 50 % der Fläche angerechnet.

4Die Nutzungsberechnung der anrechenbaren Grünfläche ist in den Baugesuchsunterlagen nachvollziehbar auszuweisen. Zif. 28 Haupt- und Nebenbauten

1Hauptbauten sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2Nebenbauten sind Gebäude, die in ihrer Dimension die nachfolgenden Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. z.B. Carports, Velo- und Containerunterstände, Garten- und Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze, Schwimmhallen, Abstellräume und Kehrichträume. ~ '~Pf1iB

3Für Nebenbauten gilt eine maximale Gebäudehöhe von 3,5 m. Die Messweise richtet sich nach Zif. 33. In steilen Hanglagen kann der Gemeinderat Ausnahmen beantragen. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 16 Zif. 29 Geschossdefinitionen

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

2Untergeschosse sind Geschosse, deren Aussenfläche über der Fassadenlinie höchstens 1/3 ihrer Gesamtaussenfläche betragen. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein, ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen sowie Hauseingänge bis zu einer maximalen Breite von insgesamt 7 m.

3Dachgeschosse und Attikageschosse sind Geschosse, deren anrechenbare Geschossfläche maximal 60% der anrechenbaren Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses beträgt. Über der zulässigen Anzahl Vollgeschosse sind nur ein Dachgeschoss oder nur ein Attikageschoss zulässig.

4Attikageschosse können nur anstelle eines Dachgeschosses realisiert werden . Das Attikageschoss schliesst in jedem Fall mit einem Flachdach ab. Weitere Geschosse und Nutzungen über dem Attikageschoss sind nicht zulässig. Zif. 30 Spezialbestimmungen Attikageschoss Dachvorsprünge am Attikageschoss dürfen die Fassaden des Attikageschosses mit einer Fläche von maximal 10 % des darunter liegenden Vollgeschosses überragen. Zif. 31 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und gewachsenem resp. tiefer gelegtem Terrain. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem gewachsenen resp. tiefer gelegten Terrain: Unbedeutende vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (siehe Anhang) . Zif. 32 Gebäudelänge

1Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (siehe Anhang).

2Neben- und Kleinbauten werden nicht zur Gebäudelänge gerechnet.

3Die Gebäudelänge wird für jedes Gebäude separat bestimmt. Zusammengebaute Gebäude gelten als ein Gebäude sofern sie nicht mehr als 8 m gegeneinander versetzt sind . Zweiter Teil: Allgemeine Bauvorschriften 17 Geschlossene Bauweise

4Entlang von Strassen mit erhöhten Lärmemissionen ist innerhalb der ersten Bautiefe die geschlossene Bauweise anzustreben . Wird dabei die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten, kann der Gemeinderat die nötige Ausnahme bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Zif. 33 GebäudeprofiljDachformen

1Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen resp. tiefer gelegten Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (Rohmass), bei Gebäuden mit Attikageschoss bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (Rohmass) des oberen Vollgeschosses (siehe auch Anhang). Notwendige Abgrabungen für Garagenzufahrten und Eingänge an Gebäuden zählen dabei nicht als tiefer gelegtes Terrain.

2Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen resp. tiefer gelegten Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (Rohmass), bei Gebäuden mit Attikageschoss bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (Rohmass) des Attikageschosses (siehe auch Anhang). Notwendige Abgrabungen für Garagenzufahrten und Eingänge an Gebäuden zählen dabei nicht als tiefer gelegtes Terrain. Das Gebäudeprofil wird im Dachgeschoss durch den «wandelnden First» beschränkt. Der First muss mindestens 1.0 m hinter der Fassade liegen. Der «wandelnde First» definiert das Gebäudeprofil in direkten Linien von den Oberkanten zweier sich gegenüberliegenden Fassaden bis zum Punkt der maximal möglichen Gebäudehöhe. Dabei kann der Punkt auf Niveau Gebäudehöhe frei gewählt werden (wandelnd), solange der vorgeschriebene Abstand zur Fassadenflucht eingehalten wird (siehe Anhang). Mit Ausnahme der festgelegten Dachformen in der Spezialzone Familiengärten sind innerhalb des Gebäudeprofils alle Dachformen zugelassen. Attikageschoss

5Attikageschosse können mit einer Seite der Fassade auf die Fassadenflucht gestellt werden. Die übrigen drei Fassaden des Attikageschosses müssen mindestens einen Abstand von 1,80 m zu den angrenzenden, darunterliegenden Fassaden einhalten. Gemessen wird in jedem Fall ab der Aussenkante der Fassade (siehe Anhang).

6Soweit technisch nötig dürfen zum Gebäude gehörende technische Aufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten und Haustechnikanlagen das Gebäudeprofil durchbrechen. Versetzte Geschosse

7Bei versetzten Geschossen und bei zusammengebauten Gebäuden sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau resp. für jedes Gebäude einzuhalten. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 18

8Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 1,0 m überschreiten. Zif. 34 Terrassenbauten

1Terrassenbauten sind möglichst gut der Hangneigung anzupassen.

2Mit Ausnahme der Untergeschosse sind übereinander liegende Geschosse (inkl. Dach- oder Attikageschosse) mindestens 3 m zurückzuversetzen.

3Die Geschosse dürfen von der Seite betrachtet an jeder Stelle nicht mit mehr als zwei Geschossen über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain herausragen. Die Beschränkung der maximalen Vollgeschosszahl und die Gebäudelänge gemäss Zif. 3 gelten für Terrassenbauten nicht (siehe Anhang). Zif. 35 Dachgestaltung "" ·~-Mis

1Dachaufbauten dürfen das festgelegte Gebäudeprofil durchbrechen. Antennenanlagen gelten als Dachaufbauten.

2Sonnenenergieanlagen zählen nicht zu den Dachaufbauten und sind in Form und Ausdehnung in die Dachlandschaft zu integrieren.

3Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunter liegenden Fassaden harmonieren.

4Der Abstand von Dachaufbauten/Dacheinschnitten zu den Fassadenenden muss mindestens einen Viertel der Fassadenlänge betragen. Bei unterteilten Dachaufbauten/ Dacheinschnitten können die seitlichen Abstände je um die Hälfte der Zwischenabstände reduziert werden . Die seitlichen Abstände dürfen in diesem Falle 3,S m nicht unterschreiten. Der minimale Abstand von Gräten und Kehlen beträgt 1,5 m.

5Dachaufbauten/Dacheinschnitte sind nur bei Dachneigungen von mehr als 35· und nur auf zwei einander gegenüberliegenden Dachflächen zulässig.

6Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf maximal 1,60 m betragen. Der Übergang der Dachhaut des Dachaufbaues in das Dach des Gebäudes muss in der Dachflucht gemessen mindestens 1,0 m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. Die Front der Dachaufbauten muss um mindestens 0,5 m hinter die Fassadenflucht zurückgesetzt werden. Dachaufbauten müssen von der Traufe rückversetzt sein und die Dachhaut muss zwischen Dachaufbau und Traufe durchgeführt werden.

7Dachflächenfenster müssen ästhetisch befriedigen . Sie sind nur auf zwei gegenüberliegenden Dachflächen zulässig. Dachflächenfenster müssen von der Traufe rückversetzt sein und die Dachhaut muss zwischen Dachflächenfenster und Traufe durchgeführt werden. Zweiter Teil : Allgemeine Bauvorschriften 19 Zif. 36 Dachgestaltung für Flachdächer Dächer mit einer Neigung von maximal 5° werden als Flachdach bezeichnet. Flachdächer auf Hauptbauten sind vollständig zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. Davon ausgenommen sind Vordächer sowie die Flächen für Anlagen der Energiegewinnung. Zif. 37 Antennenanlagen

1Als Antennenanlagen gelten Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse. $IeM~-;mg

2Nicht zugelassen sind Antennenanlagen in folgenden Zonen :

a)in der Zone zur Erhaltung der Aussicht

b)in der Ortsbildschutzzone

c)in der Ortsbildschonzone

d)in der Uferschutzzone

e)in der Naturschutzzone Der Gemeinderat kann Ausnahmen beantragen, wenn für die Bevölkerung durch das Erstellen einer Antennenanlage in den genannten Schutzzonen eine bessere Lösung resultiert.

3Antennenanlagen sind in das Landschafts-, Ort- und Strassenbild einzupassen. lWordingHonsp"llicht der 4nb ieter dem Baugesuch ist der Bewilligungsbehörde ein Zusammenarbe' zu unterbreiten, welches die Koordination nachweist und zur Auswirkungen auf die Immissionen macht. Vom~ nicht genehmiat ::.nJ.;;J>fO." … , welche für den Netzzusammenhang nicht mehr benötigt werden, 5 Zif. 38 Bauparzellen in verschiedenen Zonen Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. "; '~mtiii;;-nft" Zonenreglement Siedlung und Landschaft 20 Zif. 39 Spiel- und Freizeitflächen in W- und WG-Zonen

1Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Drei- und Mehrzimmerwohnungen sind zweckmässige Spiel- und Freizeitflächen zu schaffen und zu unterhalten.

2Die vorgeschriebene Grundfläche beträgt 15 % der Geschossfläche gemäss Zif. 25, im Minimum aber 100 m2 •

3Gedeckte offene Hallen ohne Verkehrsfunktionen können flächenmässig angerechnet werden.

4Die Spiel- und Freizeitflächen können für mehrere Liegenschaften und / oder Grundstücke gemeinsam geplant und ausgebaut werden. Die Benützungsmöglichkeit der Flächen ist durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.

5Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spiel- und Freizeitflächen nicht zu, so können sich die Bauherrschaften im vorgeschriebenen Umfang ausnahmsweise an einer gemeinschaftlichen Anlage beteiligen. Diese Anlage muss zentral gelegen, in Sicht- und Rufweite der Wohnungen liegen und gefahrlos erreichbar sein.

6Beim Anlegen und Nutzen der Spiel- und Freizeitflächen ist auf die Erdgeschosswohnungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Zif.40 Terrainveränderungen und Anpassungen

1Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Strassen bild nicht beeinträchtigen (siehe Anhang).

2Terraingestaltungen dürfen gemessen ab dem gewachsenen Terrain in Hanglagen ab 15 % Neigung das Vertikalmass von 1,5 m und in Lagen mit weniger als 15 % Neigung ein solches von 1,0 m nicht überschreiten. Notwendige Abgrabungen für Garagenzufahrten und Eingänge an Gebäuden sind davon ausgenommen.

3Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen mit Ausnahme von Garagenzufahrten und Eingängen innerhalb der Geländenorm nicht höher als 2,0 m sein. Als mauerartige Böschung gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.

4Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden.

5Bei Terrassenhäusern dürfen Stützmauern bei der seitlichen Terraingestaltung eine Höhe von höchstens 3 m aufweisen.

6Bei Vorliegen besonderer Umstände, in steilen Hanglagen, bei bestehenden Aufschüttungen, in Geländewannen und aus kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat bei der zuständigen Stelle Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen beantragen, wenn die Umgebungsgestaltung architektonisch gut umgesetzt und gut in die Landschaft eingepasst ist. Zweiter Teil: Allgemeine Bauvorschriften 21 Zif.41 Pflichtparkplätze, Ersatzabgabe

1Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraums auf privatem Areal nicht möglich, ist eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten. ~!~~-M8

2Die Gemeinde erstellt gemäss § 107 Abs. 2 RBG ein Ersatzabgabereglement. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 22 Dritter Teil: Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone Zif.42 Ausnahmen In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat in Ergänzung zu § 7 RBV Ausnahmen von den Zonenvorschriften der Baubewilligungsbehörde wie folgt beantragen: ... ) bei de r "I"tZllogsa rt t … ' den Figeobedarf der apsässigefWl eh ieße. :t:/':!!z:::::at

b)bei den Nutzungsmassen wie Gebäudelänge, Fassadenlänge und Gebäudehöhe

c)wenn durch Rücksicht auf den Aussichtsschutz die bauliche Nutzung gegenüber der zulässigen Nutzung eingeschränkt wird

d)bei der Höhe von Stützmauern, bei der Höhe von Auffüllungen und bei der Böschungsneigung

e)für Massnahmen, welche dem Umweltschutz dienen'

f)bei der Einpassung von Bauten und deren Umgebung ins bestehende Terrain

g)bei der Situierung von Attikageschossen gemäss Zif. 33 Abs. 5

h)bei der Sichtbarkeit der Vollgeschosse von Terrassenbauten gemäss Zif. 34 Abs. 3 Zif.43 Bestandesgarantie s'e~ Erw6~~ ~It Bestehende, mit Inkrafttreten dieses Reglements anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche Geschossflächenziffer überschritten ist. Dritter Teil: Ausnahmen v. allg. Bauvorschriften und Bauen ausserhalb d. Bauzone 23 Vierter Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen Zif. 44 Baugesuchsverfahren ~'efl@ trwI~_-;ii~t

1Für die Beurteilung der Baugesuche gemäss § 87 Abs. 4 lit. a RBV sind folgende Unterlagen notwendig:

a)Koten in Metern über Meer (m ü. M.). Als Grundlage hierfür gilt das Fixpunktnivellement der Gemeinde Binningen .

b)Umgebungsplan im Massstab 1 : 200, in dem die Terraingestaltung des gesamten Grundstückes verbindlich festgelegt ist.

2In der Nutzungsberechnung (gemäss § 87 Abs. 2 lit. c RBV) ist der Anteil des Untergeschosses an der Gesamtgeschossfläche separat auszuweisen.

3Zur Beurteilung der Baugesuche, der Reklamegesuche sowie der Gesuche für Unterhalts- und Renovationsarbeiten und bei entsprechenden Vorabklärungen kann der Gemeinderat Fachleute beiziehen.

4Der Gemeinderat kann für Vorabklärungen ein einfaches kubisches Modell im Massstab 1 : 200 verlangen . Zif. 45 Gebühren

1Die Gemeinde Binningen erstellt für Bauten nach § 92 RBV eine Gebührenverordnung. d Qi9 <I 'iH~ 9i~HJg kiH;,)R ti olr Tejl z Q nen_ "nd Soodern"tz"ogsp'a p"ogQn 'IrAte r ßQ.CRtUU8- tier IRt QF9'S8R der PI:H~l'1ng , pil r t 'i i i g G9bnt~H'H~ SrR8bsQ Die HÖRe aar Gijb~~ r leg. Vom Reglertmgmtt nicht genehmigt 25 Vierter Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Vom RegTerungsrat =l+f 46 IllkFaftt' 9t9A-- nicht genehmigt -Gi@ses R@gl@R!1 @Rt '''irg "omG 8 ~ eiR d 8 r at R. €iR " arliaStaR der Ge R et;H~ i8 ' IRH ses RGr- .gi,Q~uRBs r at es des Kantons B a sa l! andscbaft jn Kraft gesetzt. Zif.47 Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Erlasse Mit Inkrafttreten der Zo ~ nvorschriften werden folgende Bestimmungen aufgehoben : sleMlIw6~-"'RR"

a)Zonenplan Siedlung 11/ZP/1/0 RRB vom 26.3.1974

b)Zonenvorschriften

c)Die kantonalen Zonenreglements-Normalien Siedlung

d)Ergänzungsbestimmungen

e)Teilzonenplan Landschaft 2 ohne das Teilgebiet St. Margarethenhof und das Teilgebiet Auf dem Bruderholz (RadiO Basel)

f)Teilzonenpläne 4, 7, 8, 10, 11

g)Teilzonenplan 5 teilweise

h)Quartierplan 1a Quartierplanpflichtgebiet (teilweise)

i)Quartierplan 10

k)Sämtliche mit diesem Reglement und dem Zonenplan in Widerspruch stehenden Dokumente. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 26 S. November 2007 bis 31. Dezember 2007

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.: 8 Planauflage: 24. Februar2 012 - 10. April 2012 Öffentliche Mitwirkung: Beschluss des Gemeinderates: Beschluss des Einwohnerrates: Binningen, den … ? .~ ... ~ … (,,?.. … Der Gemeindepräsident: 4/.~ Vom RegieA521t des Kanto1ns;asS~L; ~d20h1a; genehmigt mit dem Beschluss Nr . … vom … .. Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.2?vom .. }.~: .. 0..:.? O/{'3 Der ancRmrJ.n5lJ7~schreiber: , Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen 27 N o ::l ro ::l ;;; C1Q ro 3 ro ::l … Vl ro 0.. c ::l C1Q Geschossflächenziffer Grundriss Schnitt KF C ::l 0.. _ =GFZ N CO Erläuternde Skizzen (es gilt der Reglementstext) Geschossflächenziffer (Zif. 25): Grundriss und Schnitt Vgl. Skizze Seite 28. Flächendefinitionen (Zif. 25 Abs. 2) Gemäss Zif. 25 Abs. 2 werden in diesem Reglement für die Geschossfläche in Anlehnung an die Schweizer Norm SN 504421 folgende Definitionen festgelegt: Nutzfläche Die Nutzfläche NF ist der Teil der Geschossfläche, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche gliedert sich in:

a)Hauptnutzfläche

b)Nebennutzfläche Hauptnutzfläche Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Nebennutzfläche Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z.B. im Wohnungsbau:

a)Carports

b)Velo- und Containerunterstände

c)Garten- und Gerätehäuschen

d)Schwimmhallen

e)Waschküchen

f)Estrich- und Kellerräume, Abstellräume

g)Schutzräume

h)Kehrichträume. Anhang 29 Verkehrsfläche Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Geschossfläche GF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Funktionsfläche Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Geschossfläche GF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie

a)Räume für Haustechnikanlagen

b)Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen

c)Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle und Tankräume. Konstruktionsfläche Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Geschossfläche GF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innen liegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieses Reglementes. Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in:

a)Konstruktionsfläche tragend und

b)Konstruktionsfläche nichttragend. Zonenreglement Siedlung und Landschaft 30 Geschossfläche Die Geschosstläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrisstläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionstlächen . Geschossfläche (GF) Messweise lichte Höhe (Zif. 25) Unterkant Dachkonstruktion y 2m Fertiger Boden Dachgeschoss ,/ Anhang D anrechenbar unter Berücksichtigung von Zif. 25, Abs. 3 - 5 Schnitt x 31 x Dachkonstruktion 11------ ----< ~ … Gebäudelänge (Zif. 32) Als Gebäudelänge gilt die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Grundriss ,. Gebäudelänge .~ Q) CI) Q) "C ::l "" .0 Q) t!J r:] Fassadenlinie Fläche nkleinstes Rechteck Zonenreglement Siedlung und Landschaft 32 Fassadenlinie (Zif. 31) bedeutend vorspringender Gebäudeteil unbedeutend rüc kspringender Gebäudeteil . ' .' . … - unbedeutend vorspringender Gebäudeteil Fassadenflucht Fassadenlinie Beispiele von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen: Innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetze Eingänge Beispiele von unbedeutend vorspringenden Gebäudeteilen: Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone Definition bedeutend/unbedeutend siehe nächste Seite. Fassadenlinie bei gewachsenem Boden resp. tiefer gelegtem Terrain gewachsenes resp. tiefer gelegtes Terrain Skizzen aus: Fassadenflucht -- Fassadenlinie Musterbotschaft IVHB Anhang 33 Interpretation zu unbedeutend rückspringender Gebäudeteil / unbedeutend vorspringender Gebäudeteil Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie maximal bis 1 m (a) gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und 10% (Anteil b von FA) der Breite bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Unbedeutend vorspringende Gebäudeteile werden analog beurteilt. ~~-~~~~~~ … … . rücksp ringender Gebäudeteil FA I 1' a I 1 ______ -- - Zonenreglement Siedlung und Landschaft unbedeutend rüc kspringender Gebäudeteil FA I 1 ___ _ ____ _ 34 a zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeuten rückspringenden Gebäudeteilen b zulässiges Mass für die Breite von unbedeuten rückspringenden Gebäudeteilen FA zugehöriger Fassadenabschnitt o Fassade [:'J Fassadenlinie Grundriss Schema Gebäudeprofil (wandelnder First) und Messweise (Zif. 33) Schnitt 1.0 m 1.0 m ~ • rl--------, : Detail b):

–… --------------;"" D ,'-< I … ' .. , … \ .. … … .. Detail a) Detail a) l:fUb~, Fassadenflucht Anhang 35 Attikageschossregelung (Zif. 33) Grundriss Attika . a - a - .-. Schnitt ~ a a = min. 1,8 m Zonenreglement Siedlung und Landschaft 36 Terrassenbauten (Zif. 34) Schnitt drei Stufen sichtbar zwei Stufen sichtbar 3,0 m gewachsenes resp. tiefer ~elegtes Terrain Terrainveränderungen und Anpassungen (Zif. 40) Schnitt gestaltetes Terrain … y … ~~/ .' … ~~ 'T gewachsenes Terrain ~ ········ ·· … ·1h ~· ····· l .. ' .1······ 'x'l ,'-' T·~l"---'" · · · tiefer gelegtes .. ... h ,//--- mauerartige Terrain _~// Böschungen maximale Höhe h: in Hanglagen ab 15% Neigung 1,5 m in den Ebenen bis 15% Neigung 1,0 m x ,,; y: Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Anhang 37 Ergänzende Erläuterungen zum bauökologischen Standard (Zif. 22) Bauökologische Anforderungen sind insbesondere: Energieeffizienz, Verwendung erneuerbarer Energien, Kompaktbauweise, einfache Gebäudestruktur, zugängliche und trennbare Haustechnik, Verwendung schadstoffarmer, ressourceneffizienter Materialien. Planungsprinzipien 1. Massnahmen zur Energieeffizienz - Vorgaben zum Energieverbrauch - sehr gute Wärmedämmung - energieeffiziente Heizung / Lüftung - energieeffiziente Beleuchtung entspricht den Anforderungen Minergie- / Minergie-PStandard 2. Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des verbleibenden Energiebedarfes (Restbedarf in Ergänzung zu Punkt 1) - Sonnenenergie - Wärme - Energieholz - weitere 3. Kompaktbauweise Kompakte Bauweise bewirkt die Schonung der Ressource Boden, senkt die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten sowie den Materialund Energiebedarf 4. Einfache Gebäudestruktur Die einfache Bauweise (Baukuben ohne Nischen, Abwickelungen usw.) senkt die Bau- und Sanierungskosten, erhöht die Flexibilität für vielfältige Nutzungen und senkt den Material- und Energiebedarf entspricht den Anforderungen Minergie-ECOStandard 5. Zugänglichkeit und Trennbarkeit der Haustechnik Zugängliche und pro Wohneinheit getrennte Haustechnik senkt die Unterhalts- und Sanierungskosten sowie den Material- und Energieaufwand 6. Schadstoffarme, ressourcenschonende Materialien Der Einsatz von schadstoffarmen, ressourcenschonenden Materialien bewirkt ein gesundes Innenraumklima und eine Wertsteigerung des Gebäudes, verringert die Sanierungskosten und die Umweltbelastung 38 Zonenreglement Siedlung und Landschaft Naturschutzzonen (Zif. 17) Schutzziele, Schutz- und Ptlegemassnahmen und Zuständigkeit Naturschutzzone Herzogenmatt (Nr. 1) Bedeutung: kantonal, national (Objekt Inventar der Amphibienlaichplätze von nationaler Bedeutung, AINB) Kurzbeschreibung: Weiherreservat bestehend seit 1978. Lebensraumtypen: Stehende Gewässer, Fliessgewässer (Weiherbächli, Dorenbach), Magerrasen, Ruderalflächen, Wald, Gebüsch und Schlagfluren. Vorkommen von 11 Amphibienarten. Darunter die stark bedrohten Arten Kammmolch, Laubfrosch und Geburtshelferkröte. Zahlreiche Säugetier-, Vogel- und Insektenarten in diesen verschiedenen Lebensräumen. Schutzziele: Erhalten der Vielfalt der verschiedenen Lebensraumtypen. Erhalten der Populationen bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Schutz- und Ptlegemassnahmen: Verhindern der Verlandung der stehenden Gewässer durch regelmässiges Zurückschneiden der Ufervegetation und Ausräumung der Schlammablagerungen. Periodische Auslichtung von dichtem Gebüsch und Jungwaldbeständen. Regelmässige Mahd der Magerrasen (2-mal jährlich). Regelmässiges Zurückschneiden der Vegetation auf den Ruderalflächen alle 2 bis 3 Jahre. Zuständigkeit: Stiftung Herzogenmatt mit Unterstützung der Einwohnergemeinde Binningen Naturschutzzone Holzmatt (Nr. 2) Bedeutung: Lokal (als Potenzial) Kurzbeschreibung: Auf der Fläche befinden sich aktuell Familiengärten. Nach der Aufgabe der Familiengärten ist eine Überführung der Fläche in eine Naturschutzzone geplant. Dabei sind die folgenden Lebensraumtypen vorzusehen: frei fliessender Bachlauf, vegetationsfreie Kiesbänke, Ufervegetation, temporäre stehende Gewässer, Gebüschgruppen, Quellbäche. Schutzziele: Das Naturschutzgebiet bezweckt ein Nebeneinander aus freifliessendem Bachlauf, vegetationsfreien Kiesbänken, Ufervegetation, temporären stehendern Gewässern, Gebüschgruppen, Quellbächen. Der Dorenbach wird in diesem Bereich ökologisch aufgewertet und kann teilweise die natürlichen Funktionen der Fliessgewässer wieder erfüllen: z. B. Dynamik des Entstehens und Verschwindens von Lebensräumen, Verzögerung des Abflusses, Anbindung von seitlichen Quellbächen. Schutz- und Ptlegemassnahmen: Umwandlung in einen naturnahen Überschwemmungsbereich für den Dorenbach. Regelmässige Mahd der Hochstauden in der Ufervegetation, periodisches Zurückschneiden der Sträucher und Mahd der Säume. Zuständigkeit: Einwohnergemeinde Binningen Naturschutzzonen (Zif. 17) 39

I· 1Cl 1I i ....S! 5 tlD .Q..J. ... '" c eQJ 0 NOc ll c~ ..c u .~ QJ ..0 c cQJ 0 N- ..c 'N" VI VI ..0c u VI QJ .!!9 0 > X '" E-- - ..c ~ VI cO ll oc~ .. c cQ~ J. So x . ~ ~ E'" co'"Qj :j:: 'N C ..QcJ ,'U" ~~ ..0c .C- x ~ QJ '" (!J EQj :j:: 'N C QJ -5* :(0 c: t;c:: .- C ,~ t5 'EE .~ ..QcJ '0 ..c C QJ "C '" VI VI L' x"L '" EE c ..QcJ .'.0c QJ "C ,~'" ..0 QJ (!J x '" EE c QJ Oc ll '''' Qj "C ~ ' .'.'0' QJ (!J x '" Ecl, Oll cO ll B ~ Z(!J .~~ VI VI ~ :~ ~ E4- " QC ) ' V" I bc"1 ) .Q-) .E -. I: <; ::: : E , .QV …", , ~ I ,~ f .~ .c 'f . ~ "C C 'li ~ ~ ~ E~ :r~o ~~ …
e eQJ 0 N => c'o"W2a2245307.510.525§ 21, Ab,. 1Zif. 411/111*
W2b275207.510.525§ 21, Ab,. 111/111*
W331101010.513.535§ 21, Ab,. 111/111*
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WG4412013.516.5§ 21, Ab,. 211/111*
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Sp F33.8Zif.9111
Sp R80106960Zif.l0111
Sp H30505.5815Zif.11111
Sp G80107.510.535Zif.12111
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Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.