Art. 22 · Gesetzgebung, Zuständigkeit und Verfahren
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 8 · Original-PDF
Geltungsbereich Massgebend für das Bauen in der Gemeinde sind die Bestimmungen
des kantonalen Baugesetzes, der kantonalen Bauverordnung, die übrig-
en einschlägigen Erlasse des Bundes und des Kantons sowie dieses
Reglement.
Zuständige Behörden Zuständig für den Erlass von Nutzungsplänen ist der Gemeinderat.
Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Re-
gierungsrat Beschwerde geführt werden.
Die Anwendung dieses Zonenreglementes im Baubewilligungsverfahren
ist Sache der Baukommission.
Für Bauvorhaben gegen die keine Einsprachen vorliegen, und die keine
Ermessensentscheide oder ausserordentliche Auflagen erfordern, gilt
die Bauverwaltung als Baubehörde. Der Bauverwalter entscheidet selbst-
ständig. Die Bauverwaltung kann in jedem Fall Baugesuche der Bau-
kommission zum Entscheid vorlegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.