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Art. 43 · Gebühren

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 33 · Original-PDF

(§ 212 PBG)

1Die Gebühren für die amtlichen Kosten von Entscheiden und die übrigen Aufwendungen bei der Erfüllung planungs- und baurechtlicher Aufgaben werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz von Auslagen für die Anhörung der Baukommission, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.

3Der Gemeinderat legt den massgebenden Stundenansatz zwischen Fr. 60.– und 200.– fest.

4Der Gemeinderat kann zur Sicherstellung von Gebühren und Ersatzabgaben Kostenvorschüsse verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.