Art. 40 · Verkaufsgeschäfte
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 31 · Original-PDF
1Neue Verkaufsgeschäfte oder Einkaufszentren gemäss § 169 PBG mit einer Nettofläche über 350 m2 sind nur in der Dorfzone B und in der überlagernden Zone «Verkaufsgeschäfte/Einkaufszentren» zulässig. In der Arbeitszone sind Verkaufsgeschäfte gemäss Art. 6 Abs. 2 zulässig.
2Ausserhalb der unter Abs. 1 genannten Zonen dürfen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements bestehende Verkaufsgeschäfte oder Einkaufszentren auf eine Nettofläche von max. 650 m2 erweitert werden. Gemeinde Beromünster 32 ecoptima Bau- und Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.