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Art. 43

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen

a)Stellung (z.B. Firstrichtung)

b)Grösse der Baukuben

c)Wirkung im Strassenraum

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse f) Dachform, Dachneigung

g)Fassadengliederung

h)Materialwahl, Farbe

i)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;

c)in empfindlicher Umgebung (zum Beispiel Bauzonenrand) sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. BNO Berikon 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.