← BZO Berikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Anordnung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

Parkplätze Garagen und Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.

2Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. BNO Berikon 22

3Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.