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Art. 23 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 12

1In Wohnhäusern ist pro 80 m2 Geschossfläche nach Art. 23a, mindestens aber pro Wohnung, ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge auf privatem Grund anzulegen (Pflichtbedarf), wobei Garagenvorplätze bei Einund Zweifamilienhäusern als Abstellplätze gelten.

2Bei Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich zum Pflichtbedarf 20 % als Besucherplätze zu realisieren. Pro Mehrfamilienhaus ist für Behinderte mindestens ein Parkplatz zu erstellen.

3Für Bauten mit besonderer Parkplatzbelegung (Hotels, Gasthäuser, Gewerbebauten, Bürobauten u.a.m.) bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Parkplätze nach den einschlägigen VSS-Richtlinien und -Normen unter Berücksichtigung des tatsächlichen und möglichen Benutzungsanfalles.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.