Art. 19 · Abgrabungen, Auffüllungen und Terrainveränderungen (vgl. Skizze im Anhang)
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 11
1Auffüllungen und Abgrabungen dürfen nicht verunstaltend wirken. Sie haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Sofern die Auffüllungen nicht grenzüberschreitend ausgeführt werden, dürfen sie nicht näher als 0.5 m an die Grenze reichen.
2Die Böschungsneigung darf nicht steiler als 2:3 sein. Steilere Böschungen erfordern Stützkonstruktionen, wie z. B. Stützmauern, Steinkörbe, naturnahe Böschungsstabilisierungssysteme usw..
3Stützkonstruktionen sind möglichst klein zu halten und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Ihre sichtbare Höhe darf ohne Abtreppung nicht grösser sein als 2.5 m. Höhere Stützkonstruktionen sind in der Höhe mindestens alle 2.5 m durch wenigstens 1.0 m tiefe Bermen zu gliedern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.