Art. 7 · Bautyp B
BZO Bauma · S. 4 · Original-PDF
1Die Bauten vom Typ B umfassen die übrigen bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart sowie zusätzlich erlaubte Neubauten gemäss Kernzonenplan.
2Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung der Grundzüge des Gebäudeprofils umgebaut oder durch Neubauten ersetzt werden. Gestattet sind auch Neubauten mit folgenden Grundmassen (vorbehältlich Abs. 6):
K1 Bauma K1 Sternenberg
a)Vollgeschosse 2. resp. 3 (siehe Abs. 3) 2
b)Dachgeschosse max. 2 max. 2
c)Gebäudelänge max. 35 m max. 25 m
d)Gebäudetiefe resp. -breite max. 16 m max. 14 m
e)Gebäudehöhe max. 7.0 m resp. 10.0 m max. 7.0 m (siehe Abs. 3)
f)Grenzabstände * mind. 5 m mind. 5 m
* Resp. die im Plan festgelegte Baubegrenzungslinie
3In Bauma Dorf sind 3 Vollgeschosse zulässig, sofern dies die Gebäudeproportionen gestatten und sich das Gebäude in Form und Erscheinung gut ins Ortsbild einordnet (vgl. Art. 4). Die Gebäudehöhe darf bei 3 Vollgeschossen maximal 10.0 m betragen. In den Aussenwachten sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.
4Die geschlossene Überbauung (Grenzbau) ist bis zu einer Bautiefe von 16 m und bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
5Neu- resp. Ersatzbauten sind, sofern in den Kernzonenplänen Baubegrenzungslinien festgelegt sind, auf diese zu stellen.
6Die maximale Gebäudegrundfläche und die generelle Lage für Neubauten ergeben sich durch die in den Kernzonenplänen eingetragene Kreissignatur mit Flächenmassen. Wo diese maximal zulässige Gebäudegrundfläche nicht ausgewiesen ist, darf die Gebäudegrundfläche nicht massgeblich vergrössert werden.
7Bei besonderen Gegebenheiten (z. B. hoher Grundwasserspiegel oder Geländemulden) hat der Gemeinderat die Kompetenz eine Abweichung der Gebäudehöhe zuzulassen. X:\RP\310 Bauma\01 OP\Revision 2013\4_Genehmigung\2_BZO\BZO_bereinigt.docx Ortsplanungsrevision Bauma –Bau- und Zonenordnung (BZO) 5 C. Kernzonen 2 und 3
Bestehende Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.