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Art. 38 · Erholungszone

BZO Bauma · S. 12 · Original-PDF

1Die Erholungszone Auwies bezweckt die Anlage eines Campingplatzes.

2In dieser Zone sind Bauten und Anlagen für Parkierung, Betrieb und Unterhalt des Campingplatzes zugelassen.

3Über den vorhandenen Baubestand hinaus sind Gebäude mit einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss sowie besondere Gebäude zulässig. Die Bauten sind in zurückhaltender Erscheinung zu realisieren.

4Die minimalen kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten. 7. BESONDERE INSTITUTE

Arealüberbauungen

Zulässige Arealflächen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.