Art. 89
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF
1Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Bauarbeiten, a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen; b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden; c) bei drohender Gefahr.
2Es beschränkt oder verbietet die Benutzung von Bauten und Anlagen, a) wenn es zum Schutz von Menschen, der Umwelt oder erheblicher Sachwerte nötig ist; b) um zu vermeiden, dass aus einer bösgläubigen Widerhandlung gegen Bauvorschriften Nutzen gezogen werden kann.
3Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Das zustän dige Vollzugsorgan kann die Vollstreckung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungs berechtigten rechtfertigen. 5.Kapitel.V.3. Ersatzvornahme
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