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Art. 61

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 19 · Original-PDF

1Bauten und Bauteile sind so zu erstellen, dass sie die Benutzung des öffentlichen Grundes und der Nachbargrundstücke nicht behindern können.

2Dachwasser darf nicht auf Strassen, Wege oder Nachbargrundstücke fliessen.

3Türen, Fenster, Storen und dergleichen dürfen nicht in den für den Verkehr bestimmten Raum von Strassen und Wegen aufgehen, Bäume und Sträucher nicht auf ihn hinausragen. Für den Verkehr be­ stimmt ist in der Regel der Raum bis 4,5 m über und 50 cm neben Fahrbahnen und 2,5 m über Trot­ toirs und Wegen.

4Wer den Grundwasserstrom staut oder ablenkt, hat für die Vermeidung von Schäden zu sorgen. Sol­ len dazu fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden, müssen die Berechtigten zustimmen. Lehnen sie nötige und zumutbare Massnahmen ab, gelten Einwirkungen auf ihre Grundstücke als ge­ rechtfertigt, die durch die Veränderung des Grundwasserstromes entstehen.

5Beim Bauen sind Vorkehren zum Schutz von Personen und Sachen vor vermeidbaren Einwirkungen zu treffen. 3.III. Behindertengerechtes Bauen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.