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Art. 59

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen müssen sicher sein.

2Sie müssen so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen kei­ nen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden.

3Zum Schutz wichtiger Bauten und Anlagen und von Kulturgütern können zusätzliche Sicherheitsvor­ kehrungen verlangt werden.

4Wenn nicht auf andere Weise gewährleistet ist, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, müssen die Gebäude an den Nachbargrenzen durch Brandmauern abgeschlossen werden. 3.I.2. Sanierungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.