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Art. 59
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen müssen sicher sein.
2Sie müssen so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen kei nen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden.
3Zum Schutz wichtiger Bauten und Anlagen und von Kulturgütern können zusätzliche Sicherheitsvor kehrungen verlangt werden.
4Wenn nicht auf andere Weise gewährleistet ist, dass die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden, müssen die Gebäude an den Nachbargrenzen durch Brandmauern abgeschlossen werden. 3.I.2. Sanierungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.