← BZO Basel · Inhaltsverzeichnis

Art. 37

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 12 · Original-PDF

1In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.

2Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig: a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist; b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern.

3Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung der Bauarbei­ ten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist.

4Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künst­ lerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brand­ mauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas­ sen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewer­ be sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtli­ cher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. * 4bis Sorgfältig in die Dächer resp. Fassaden integrierte Solaranlagen sind zulässig bei Gebäuden und Anlagen ausserhalb der historischen Ortskerne von Basel, Bettingen und Riehen. * 4ter Die Schutzzone Bäumlihof und die Schutzzone auf der St. Chrischona werden trotz ihrer Lage aus­ serhalb des historischen Ortskerns von Bettingen bzw Riehen nach Abs. 4 beurteilt. 12 Bau- und Planungsgesetz 730.100

5Die zuständige Behörde kann im Interesse der Erhaltung oder Rekonstruktion historisch oder künstle­ risch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. * 2.IV. Stadt- und Dorfbild-Schonzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.